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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen «X-undes Aeugst» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aeugst am Albis. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein X-undes Aeugst setzt sich für den Erhalt einer ärztlichen Grundversorgung auf dem Gemeindegebiet ein.

Der Verein bezweckt die Förderung der medizinischen Grundversorgung und somit die Gesundheit und das Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner von Aeugst am Albis mit den Weilern Müliberg, Aeugstertal, Habersaat, Obertal und Wängibad und der näheren und weiteren Umgebung.

Der Verein fördert dies insbesondere durch die Organisation von Informationsschreiben, Redaktion von Medienbeiträgen, Informationsveranstaltungen, Vorträgen, Workshops und Aktivitäten, die das Bewusstsein für die Wichtigkeit einer nahen, kompetenten und menschlich einfühlsamen medizinischen Grundversorgung stärken.

Der Verein kann zur Erreichung seines Zwecks Kooperationen mit anderen Organisationen, Institutionen und Fachleuten eingehen.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und er strebt keinen Gewinn an. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen mit Wohnsitz/Sitz in der Schweiz werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Prüfung des Aufnahmeantrags.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Vorstand kann Mitglieder ohne Nennung von Gründen aus dem Verein ausschliessen.

 

§ 4 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen der Mitglieder
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge zur Förderung des Vereinszwecks einzubringen und an Abstimmungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind zur Zahlung des einmaligen Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen im Voraus.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

§ 9 Form der Kommunikation mit den Mitgliedern

Die Einladung zu Mitgliederversammlungen darf elektronisch per E-Mail erfolgen. Dies gilt auch für den übrigen Verkehr mit den Mitgliedern.

 

§ 10 Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn das einfache Mehr der Mitgliederversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmt.

 

§ 11 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfolgt mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation im Gesundheitswesen. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom  Dienstag, 13. Juni 2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.